Kostenerstattung: Wie viel Zeit darf sich die PKV lassen?
PKVs müssen Kosten innerhalb bestimmter Fristen erstatten, wobei die genauen Zeiträume nach PKV, Tarif und Komplexität des Leistungsfalls variieren können. Aber es gibt allgemeingültige Richtlinien:
- Gesetzliche Vorgabe
- Nach § 14 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) muss der Versicherer die Leistung innerhalb eines Monats erbringen, nachdem er die für die Leistungspflicht erforderlichen Unterlagen erhalten hat.
- Bei Verzögerungen über die gesetzliche Frist hinaus kann der Versicherte eine Abschlagszahlung und Verzugszinsen verlangen.
§ 14 VVG: Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
- Vorleistungspflicht
- In der Regel muss der Versicherte die Rechnung zunächst selbst bezahlen und dann bei der Versicherung einreichen.
- Direktabrechnung
- Bei stationären Behandlungen erfolgt oft eine Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherung.
- Faktoren, die die Erstattungszeit beeinflussen
- Weg auf dem die Unterlagen eingereicht werden (per Post, Fax, E-Mail oder App): Digitale Einreichung kann die Kostenerstattung beschleunigen.
- Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen
- Komplexität des Leistungsfalls
- Notwendigkeit zusätzlicher Informationen oder Gutachten
Die tatsächliche Erstattungsdauer kann demnach variieren. Sie mussten mehrfach zu lange warten? Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer PKV, oder wenden Sie an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann).