Gebührenordnung (GOÄ, GOZ): 2,3- oder 3,5-facher Satz?
Markus Bauer • 22. Oktober 2024
Ein Arzt oder Zahnarzt kann den 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) nur unter bestimmten Umständen abrechnen.
- Besondere Schwierigkeit
- Wenn die Behandlung besonders schwierig oder zeitaufwendig ist.
- Beispiele: komplizierte Operationen, schwierige Diagnosen.
- Zeitaufwand
- Bei überdurchschnittlichem Zeitaufwand für die Behandlung.
- Dies kann bei besonders gründlichen Untersuchungen oder langwierigen Eingriffen der Fall sein.
- Besondere Umstände
- Wenn die Behandlung unter erschwerten Bedingungen stattfindet.
- Zum Beispiel bei Patienten mit Behinderungen oder bei Notfällen außerhalb der Praxis.
- Besondere Qualifikationen
- Spezielle Fachkenntnisse oder Erfahrungen des Arztes können eine höhere Abrechnung rechtfertigen.
- Technischer Aufwand
- Der Einsatz besonderer technischer Geräte oder Verfahren kann eine Erhöhung begründen.
- Begründungspflicht
- Der Arzt oder Zahnarzt muss die Überschreitung des 2,3-fachen Satzes schriftlich begründen.
- Die Begründung muss auf dem Rechnungsformular erfolgen.
- Einzelfallbezogen
- Die Abrechnung des 3,5-fachen Satzes muss für jede Leistung individuell gerechtfertigt sein.
- Eine pauschale Erhöhung aller Gebühren ist nicht zulässig.
- Patienteneinwilligung
- In der Regel sollte der Patient vor der Behandlung über die höheren Kosten informiert werden.
- Eine schriftliche Vereinbarung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Abrechnung des 3,5-fachen Satzes die Ausnahme und nicht die Regel sein sollte. Die meisten Leistungen werden im Bereich des 2,3-fachen Satzes abgerechnet.
Patienten sollten bei Fragen zur Abrechnung das Gespräch mit ihrem Arzt oder Zahnarzt suchen und sich die Gründe für eine Abrechnung mit dem 3,5-fachen Satz erklären lassen.